Kanzlei Pistorius
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Mediation = Konfliktlösung ohne Verlierer

Marshall B. Rosenberg, der Begründer der gewaltfreien Kommunikation, soll gefragt haben:

 

"Wollen Sie Recht haben, oder glücklich sein?

Beides zusammen geht nicht."

 

Von einem Gericht können Sie ein Urteil erhalten. Doch ob Sie damit auch das Recht zugesprochen bekommen, von dem Sie glauben, daß es Ihnen zusteht?

 

Ein Gerichtsurteil beendet zwar das Verfahren, hinterläßt jedoch regelmäßig Gewinner und Verlierer.

 

Auch ein Vergleich ist wohl nur die zweitbeste Lösung. Ein gegenseitiges Nachgeben „um des Friedens Willen“ oder „aus wirtschaftlichen Gründen“ zur Vermeidung des weiteren Prozeßrisikos verbessert die Situation der Beteiligten nicht, weil oft die beiderseitigen Bedürfnisse nicht wirklich befriedigt werden.

  • Wer klagt, hat dafür einen Grund – ein Bedürfnis, daß er befriedigen möchte.

  • Wer sich gegen eine Klage verteidigt, hat dafür auch seinen Grund – ein Bedürfnis, das er befriedigen möchte.

Der mit einem Vergleich eingegangene Kompromiss bedeutet dann regelmäßig, daß im Grunde beide Parteien (mehr oder weniger) nachgegeben und etwas aufgegeben haben. Es gibt nur scheinbar keinen Verlierer, jedoch auch keinen Gewinner. Den keine Partei hat ihr eigentliches Ziel erreicht.

 

Besser erscheint daher die Beilegung eines Konflikts im Wege der Mediation. Sie bietet den Beteiligten die Möglichkeit, unter Verzicht auf Schuldzuweisungen und mit Blick auf die Zukunft gemeinsam für alle Beteiligte tragfähige Lösungen zu finden und zu vereinbaren, um damit ihren Konflikt zeitnah zu beenden.

Es geht in der Mediation daher nicht um die Frage, wer „schuld“ ist, sondern welche Bedürfnisse die Beteiligten jeweils haben. Es geht darum, möglichst viel über den anderen zu erfahren, um ihn/sie und sein/ihr Anliegen besser zu verstehen. Denn:

  • Jeder ist bestrebt, sein Wohlbefinden zu verbessern und hat daher für sein Verhalten seine aus seiner Sicht guten Gründe ...

Daher ist es zweckdienlich, die eigentliche Ursache eines Konflikts zu erkennen und von den Wirkungen (Symptomen) zu differenzieren, um eine – sach- und auch bedürfnisgerechte – Lösung zu finden.

 

Wer die Krankheit erkennt,

braucht keine Symptome zu behandeln ...

 

Als Mediator helfe ich Ihnen, Ihr Recht in die eigene Hand zu nehmen. Im Rahmen eines Mediationsverfahrens gestalten Sie Ihre Zukunft selbst, statt Ihr Schicksal von der Ansicht und dem Urteil eines Gerichts abhängig zu machen.

 

Mit einer Mediation lassen sich Konflikte zudem regelmäßig schneller und kostengünstiger lösen, als durch ein Gerichtsverfahren (weshalb Rechtsschutzversicherungen auch zunehmend die Kosten einer Mediation übernehmen). Außerdem unterliegen die Beteiligten eines Mediationsverfahrens dem Stillschweigen - ein wesentlicher Unterschied zum Gerichtsverfahren mit seiner grundsätzlich öffentlichen Verhandlung und Urteilsverkündung.

 

Und weil es sich bei der Mediation um ein abstraktes Verfahren handelt, kann es fachübergreifend in nahezu allen Lebensbereichen, beruflichen und privaten, angewendet werden. So insbesondere im

 

Arbeitsrecht - Nachbarschaftsrecht - Familienrecht - Erbrecht - Gesellschaftsrecht - Wirtschaftsrecht

beispielsweise bei

  • Konflikten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, unter Kollegen oder Abteilungen eines Betriebes,

  • unter Nachbarn,

  • bei einer Trennung oder Scheidung, zur Regelung von Unterhalt, Umgangsrecht oder Sorgerecht

  • in Nachlassangelegenheiten, z. B. zur Regelung Ihres Erbes oder Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

  • zur Regelung einer Unternehmensnachfolge.

 

Eine weitere Möglichkeit der Mediation bietet sich zum Täter-Opfer-Ausgleich im Strafverfahren an. Täter sollten diese Option bereits im laufenden Ermittlungsverfahren in Erwägung ziehen, um ggf. eine Strafmilderung oder auch eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken.

 

 

In diesem Sinn schließen sich das Gerichtsverfahren einerseits und das Mediationsverfahren andererseits eigentlich gegenseitig aus. Denn wenn eine Mediation erfolgreich verläuft, ist der Streit beendet und eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten nicht mehr erforderlich. Wenn andernfalls die Mediation scheitert, wird die Durchführung eines Gerichtsverfahrens unausweichlich sein, um eine Regelung des Konflikts zu erreichen.

 

Für mich als Rechtsanwalt ergänzen sich die Tätigkeiten als Anwalt einerseits und als Mediator andererseits. Denn ich vertrete die Interessen meiner Mandanten: je nach diesen Interessen und natürlich den Erfolgsaussichten eines Gerichtsverfahrens bietet sich das eine oder das andere Verfahren an.

Gerade bei Konflikten mit Bezug zum Arbeitsrecht oder Familienrecht (so z. B. bei Fragen ums Sorgerecht und/oder Umgangsrecht) sowie bei Streitigkeiten unter Nachbarn bietet die Mediation gute Möglichkeiten, um zukunftsorientierte Lösungen zu finden, die keinen Beteiligten benachteiligten.

 

Rufen Sie mich an und wir besprechen, ob sich Ihr Anliegen für eine Mediation eignet, oder besser auf dem Rechtsweg durchzusetzen ist.

 

Macht Sie Streiten glücklich

 

oder belastet es SIe eher?

 

Eine Mediation ist daher immer einen Versuch wert. Zumal aus einem Mediationsverfahren kein Verlierer hervorgehen kann, niemand kann „sein Gesicht verlieren“ – selbst dann nicht, wenn die Mediation scheitert. Denn dann ist nicht die eine oder die andere Partei „schuld“ am Scheitern, sondern es ist schlicht allen Beteiligten nicht gelungen, gemeinsam eine Lösung zu finden.

 

Das Verfahren der Mediation

hat daher gegenüber gegenüber anderen Konfliktlösungsmöglichkeiten, insbesondere der gerichtlichen Auseinandersetzung, klare Vorteile. Ein Gerichtsprozeß arbeitet grundsätzlich die Vergangenheit auf. Er konzentriert sich auf die geltend gemachten Forderungen und birgt immer Risiken für alle Beteiligte: nur begrenzt kalkulierbare Kosten, eine unbestimmte Dauer und insbesondere ein unvorhersehbares Ergebnis. Vorhersehbar ist nur, daß durch ein Urteil keinesfalls alle Beteiligten gewinnen können.

Die Nachteile des Gerichtsverfahrens sind allerdigs die Vorteile des Mediationsverfahrens: dieses orientiert sich an den Interessen der Parteien, an den hinter ihren Forderungen stehenden Bedürfnissen und hat eine zukunftsorientierte Lösung zum Ziel. Die Kosten sind kalkulierbar, die Dauer ist bestimmbar und kein Beteiligter wird verlieren, wenn gemeinsam eine Lösung gefunden wird.

 

Die Mediation ist im Mediationsgesetz geregelt. Kern der Mediation ist die Zusammenarbeit der Beteiligten, ihre Kooperation, unter der Führung eines Mediators. Die Konfliktpartner (Einzelpersonen, Personengruppen oder auch Firmen, Vereine, Verbände oder sonstige Institutionen) arbeiten gleichberechtigt und „auf Augenhöhe“ zweckgerichtet zusammen, um ein gemeinsames Ziel zum allseitigen Nutzen zu erreichen. Da sie ein gemeinsames Ziel im Auge haben, kann auch kein Beteiligter verlieren. Im Falle einer Einigung gewinnen vielmehr alle.

 

Vor der Durchführung eines Mediationsverfahrens schließen die Beteiligten (Konfliktparteien, Medianten) mit einem Mediator oder einer Mediatorin einen Mediationsvertrag. Dieser regelt das grundsätzliche Ziel des Verfahrens, die gleichberechtigte Stellung der Beteiligten, die Verfahrensgrundsätze und auch die Vergütung, die der Mediator bzw. die Mediatorin erhalten soll.

 

Damit ein Mediationsverfahren erfolgreich ist, müssen sich alle Beteiligten – die Konfliktparteien wie auch der Mediator – an grundlegende Regeln und Prinzipien halten:

  • Zunächst muß die wirkliche Bereitschaft bestehen, zusammen eine Lösung für das Problem zu finden. Denn das Verfahren ist freiwillig und kann von jedem Beteiligten (von jeder Partei sowie auch von dem/r Mediator/in) jederzeit abgebrochen werden.

  • Weiterhin müssen alle Beteiligte verinnerlichen, daß der Mediator zur Neutralität und Allparteilichkeit verpflichtet ist. Er führt und unterstützt die Parteien, ohne jedoch Partei zu ergreifen oder eigene Interessen zu verfolgen. Verlangen die Parteien demgegenüber nach einem Richter, ist die Mediation das falsche Verfahren, um ihren Konflikt zu lösen.

  • Der Stellung des Mediators entspricht die Eingenverantwortung der Parteien für das Verfahren. Nur sie erarbeiten ihre Lösung. Der Mediator unterbreitet daher keine Lösungsvorschläge. Ein(e) Mediator(in) moderiert, er/sie kann fragen und hinterfragen, aber nicht raten. Er/sie erteilt insbesondere keine individuelle Rechts- und/oder Steuerberatung.

  • Geboten ist auch, daß alle Parteien gleichermaßen über alle wesentlichen Umstände informiert sind und werden.

  • Dem entspricht wiederum die Verpflichtung aller Beteiligter zum Stillschweigen. Keine Partei darf Interesse daran haben, Dritten über das Verfahren, seine Inhalte und den Ausgang, zu berichten. Es sollte daher vorab vereinbart werden, mit wem die Parteien Rücksprache halten dürfen (z. B. eine/n Anwalt/in).

  • Auch der/die Mediator/in ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm/ihr anläßlich der Mediation bekannt wird.

  • Schließlich müssen die Beteiligten ergebnisoffen verhandeln. Wer eine bestimmte Lösung verfolgt, ist für neue Lösungen nicht offen.

 

Ein Mediationsverfahren endet, wenn es nicht zuvor abgebrochen wird, durch die Vereinbarung einer sogenannten Abschlußvereinbarung. Darin halten die Parteien fest, mit welchen Maßnahmen sie ihren Konflikt lösen werden. Diese Vereinbarung sollte gemeinsam verfasst und von allen Beteiligten unterschrieben werden.

Kontakt und Terminvereinbarung

Rechtsanwalt

Georg Pistorius

Mediator & Verhaltenstrainer

Schlichter der RAK Kassel

 

Kohlenstr. 39
D-34121 Kassel - Wehl.

 

Telefon:

0561 - 240 63 771

 

E-Mail:

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