Kanzlei Pistorius
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Die obligatorische Streitschlichtung

 

Neben der anwaltlichen Tätigkeit bin ich Schlichter der Gütestelle der Rechtsanwaltskammer Kassel. Das Schlichtungsverfahren ist in einigen Verfahren aufgrund der Zivilprozessordnung nach Landesgesetzen vor der Erhebung einer Klage gesetzlich vorgeschrieben, um einerseits den Parteien eine letzte Möglichkeit der außergerichtlichen Einigung zu ermöglichen und andererseits die in der ersten Instanz zuständigen Amtsgerichte zu entlasten. Daher muss ein Kläger bei Erhebung seiner Klage den Nachweis führen, im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung versucht zu haben. Andernfalls ist seine Klage nicht zulässig.

 

Für die Schlichtungsverfahren sind von der Landesjustizverwaltung eingerichtete oder sonst anerkannte Gütestellen zuständig. In Hessen sind dies die Rechtsanwaltskammern, die die einzelnen Schlichtungsverfahren durch bestellte, unabhängige und nicht weisungsgebundene Rechtsanwälte (Kammermitglieder) durchführen lassen. Die Zuständigkeit des Schlichters ergibt sich aus dem Wohnort des jeweiligen Antragsgegners (Amtsgerichtsbezirk). Sind in dem Bezirk mehrere Schlichter zuständig, hat der Antragsteller das Recht, die Schlichtungsperson auszuwählen.

 

Das Verfahren selbst – Antragstellung, Ladung, Güteverhandlung, Protokollierung – ist in einer Schlichtungsordnung geregelt.

 

Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens erhält der Kläger von der Gütestelle eine Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch, die er dann mit seiner Klage bei Gericht einreichen kann/muss. Die mit dem Schlichtungsverfahren angefallenen Kosten zählen zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Zivilprozessordnung, über die abschließend das Gericht urteilt.

 

Kommt es im Schlichtungsverfahren zu einer Einigung, so kann diese als Vergleich protokolliert werden, womit das Schlichtungsverfahren seinen Abschluss findet. Aus einem solchen Vergleich kann eine Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn der Vergleich durch das zuständige Gericht oder die Gütestelle für vollstreckbar erklärt worden ist.

 

 

Aber auch unabhängig vom gesetzlich geregelten Schlichtungsverfahren stellt eine außergerichtliche Einigung oft die gegenüber einem Gerichtsverfahren bessere (wirtschaftlich sinnvollere und schnellere) Beilegung einer Auseinandersetzung dar. Denn hierbei können auch unkonventionellere Lösungen gefunden und damit die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt werden. Ganz nach dem Prinzip „Ein Geschäft ist immer dann ein gutes Geschäft, wenn beide Seiten davon profitieren“.

 

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Georg Pistorius

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