Kanzlei Pistorius
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Tierrecht und Tierschutz - nicht nur für Tierhalter

Gern können wir Ihre Fragen rund ums Tier besprechen und klären.

Wenn Sie ein Tier halten wollen, übernehmen Sie einige Verantwortung und eine Reihe von Pflichten. Vielleicht beabsichtigen Sie einen Tierkauf, wollen ein Tier aus dem Tierheim oder von einem Tierschutzverein übernehmen, und sollen einen Tierschutzvertrag unterschreiben, zu dem Sie Fragen haben? Sie hatten vom Veterinäramt (unerfreulichen) Besuch? Oder ist Ihnen ein Tier zugelaufen, um das Sie sich kümmern. Auch für ein Fundtier haben Sie gewisse Verpflichtungen, jedoch auch Rechte und Ansprüche.

 

Scheinbar behandelt der Gesetzgeber Tiere als Sachen - als lebende Sachen. Das erscheint zunächst emotionsloser, als es tatsächlich ist. Zumal die gesetzlichen Regelungen zum Tierrecht und Tierschutz (-recht) auf veschiedene Gesetze "verteilt" sind. Tatsächlich haben Sie als Eigentümer und Halter eines Tieres

  • in Bezug auf die Sache gewisse Rechte,
  • in Bezug auf das lebende Tier zugleich jedoch auch einige Verpflichtungen.

 

Tiere sind nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 90a BGB zwar keine Sachen, werden (jedenfalls eigentums-) rechtlich aber dennoch grundsätzlich wie diese behandelt. Denn die sachenrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) insbesondere zum Besitz und Eigentum werden auf Tiere ebenso angewendet, wie auf alle anderen (körperlichen/beweglichen) Gegenstände. So können Sie den Besitz an einem Tier wie an jeder anderen Sache auch durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Tier erwerben. Und das Eigentum an einem Tier kann insbesondere durch eine Schenkung oder aufgrund eines Kaufvertrages auf eine andere Person übergehen.

Zu unterscheiden ist allerdings, vor allem hinsichtlich der Erlangung des Eigentums und der Verfügungsberechtigung, ob es sich um ein Wildtier, um ein Nutztier oder ein Haustier handelt, ob ein Tier als Fundtier anzusehen oder herrenlos ist. Danach unterscheiden sich Ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf das Tier.

 

Der Umgang mit Tieren als eben "lebende Sachen" ist demgegenüber wesentlich im Tierschutzgesetz und dieses ergänzende Verordnungen geregelt. Hier kommt dann auch zum Ausdruck, daß die Gesetze nach dem Willen des Gesetzgebers auf Tiere zwar wie auf andere Sachen (Gegenstände) entsprechend angewendet werden, Tiere aber dennoch keine Sachen sein sollen, mit denen der Berechtigte (Besitzer oder Eigentümer) nach Belieben verfahren darf, wie mit anderen Sachen. So bestimmen die §§ 1 und 2 des Tierschutzgesetzes ausdrücklich,

  • daß niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf,

  • daß jeder, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen – und erforderlichenfalls tierärztlich behandeln lassen – muß,

  • daß ein Tier in seiner Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung nicht unnötig eingeschränkt werden darf und

  • daß jeder Halter über die für den Umgang mit dem Tier und seine Pflege erforderlichen Kenntnisse verfügen muß.

So ist es insbesondere auch verboten (und wird als Ordnungswidrigkeit verfolgt), ein im Haus, Betrieb oder sonst in der Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder zurück zu lassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflichten zu entziehen.

Und es ist strafbar, ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen.

 

Im Sinne des Tierschutzes ist gewiß auch der sogenannte Tierschutzvertrag zu verstehen, ohne den ein Tierheim oder Tierschutzverein kaum ein Tier an einen neuen Halter abgibt: gut gemeint, allerdings durchaus nicht immer (in vollem Umfang) wirksam und für beide Seiten verpflichtend.

 

Weiterhin umfaßt das Tierrecht natürlich auch die tierärztliche Gebührenordnung und die Frage, ob ein Tier, das mit einer ansteckenden Krankheit infiziert ist, noch in den Garten gelassen werden darf ...

 

Und wenn Sie sich bereits Gedanken machen, wer sich nach Ihrem Tode um Ihr Tier kümmern soll, können Sie dies bestimmen. So können Sie durch Testament, Vermächtnis oder mit einer Schenkung von Todes wegen verfügen, in wessen Obhut Ihr Tier kommen soll. Wobei nicht nur Ihnen bekannte Personen, sondern auch gemeinnützige Organisationen (Tierschutzvereine) in Frage kommen.

Zudem können Sie regeln, ob/daß ein bestimmter Anteil aus Ihrem Vermögen an die Person oder Institution gehen soll, die Ihr Tier bekommen und betreuen soll.

 

 

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